Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Dokument-ID: 771341
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 752.
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017
Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.
(BGBl. I Nr. 59/2017)