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Dokument-ID: 074477
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 403. Von dem Rechte aus der Bergung einer fremden beweglichen Sache.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.