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Dokument-ID: 074724
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 651. Verteilungsvermächtnis
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wer ein Vermächtnis einer gewissen Personengruppe, etwa seinen Verwandten, seinen Dienstnehmern oder bedürftigen Menschen, zukommen lassen will, kann die Verteilung, welchen Personen was zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Ist dazu nichts bestimmt, so kann der Erbe die Verteilung vornehmen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)