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Dokument-ID: 074749
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
7. Vermächtnis eines Behältnisses
§ 675.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wenn der Verstorbene ein Behältnis vermacht hat, das nicht für sich selbst besteht (etwa eine Schublade), so wird vermutet, dass nur diejenigen Sachen erfasst sind, die sich bei seinem Ableben darin befinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder vom Verstorbenen gewöhnlich verwendet worden ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)