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Dokument-ID: 074751
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 678.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
(2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)