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Dokument-ID: 074374
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 314. unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Den Besitz so wohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.