Dokument-ID: 074380

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 320. Wirkung des bloßen Titels.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen, er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.