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Dokument-ID: 074383
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 323. Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.