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Dokument-ID: 074388
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 328. Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.