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Dokument-ID: 074397
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 336.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.