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Dokument-ID: 074404
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 343. und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorget hat.