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Dokument-ID: 074393
§ 332. Der gemeine Wert einer Sache
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 332. Der gemeine Wert einer Sache
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles für sich wegzunehmen, was davon ohne Schaden weggenommen werden kann.