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Dokument-ID: 074524
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Folge der Erwerbung:
§ 441. a) in Rücksicht des Besitzes;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.