Dokument-ID: 074867

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 798. Überlassung der Verlassenschaft

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)