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Dokument-ID: 074876
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 806.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.
(BGBl. I Nr. 87/2015)