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Dokument-ID: 074882
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
§ 811.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)