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Dokument-ID: 074656
Neuntes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Neuntes Hauptstück
Gewillkürte Erbfolge
I. Grundsätze
§ 552. Letztwillige Verfügung
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Mit einer letztwilligen Verfügung wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Wird über die Erbfolge verfügt, so liegt ein Testament vor. Es können aber auch sonstige letztwillige Verfügungen getroffen werden, insbesondere über Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern.
(BGBl. I Nr. 87/2015)