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Dokument-ID: 074660
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 554. Einsetzung eines einzigen Erben
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.
(BGBl. I Nr. 87/2015)