Dokument-ID: 074660

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 554. Einsetzung eines einzigen Erben

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.

(BGBl. I Nr. 87/2015)