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Dokument-ID: 074663
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 557. Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)