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Dokument-ID: 074677
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 570. Wesentlicher Irrtum
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.
(BGBl. I Nr. 87/2015)