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Dokument-ID: 074693
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 589.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)