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Dokument-ID: 074531
Sechstes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Sechstes Hauptstück
Von dem Pfandrechte
§ 447. Begriff von dem Pfandrecht und Pfande
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.