Dokument-ID: 074531

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Sechstes Hauptstück
Von dem Pfandrechte

§ 447. Begriff von dem Pfandrecht und Pfande

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.