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Dokument-ID: 074541
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 455.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.