Dokument-ID: 074533

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Titel des Pfandrechtes.

§ 449.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Pfandrecht bezieht sich zwar auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigenthümers.