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Dokument-ID: 074911
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 838a.
idF BGBl. I Nr. 58/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.