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Dokument-ID: 074915
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 842.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe oder Gebäude ein Theilgenosse, zur Benützung seines Antheiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sey.