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Dokument-ID: 074901
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.
§ 829.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§ 361).