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Dokument-ID: 074904
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 832.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen. Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: