Dokument-ID: 074631

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 530. Unanwendbarkeit auf beständige Renten.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.