Dokument-ID: 074624

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Erlöschung der Dienstbarkeiten.
im Allgemeinen.

§ 524.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.