Dokument-ID: 074606

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

der Substanz;

§ 507.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen Andern übertragen.