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Dokument-ID: 074582
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 485.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstücklung desselben, abgesehen von dem im § 847 bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann.