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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten: insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben oder den Rauch durchzuführen.
§ 487.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Nach den hier aufgestellen Grundsätzen sind die Rechtsverhältnisse bey den besondern Arten der Servituten zu bestimmen. Wer also die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen; die Einfügung des fremden Balkens an seiner Wand; oder, den Durchzug des fremden Rauches in seinem Schorsteine zu dulden hat; der muß verhältnißmäßig zur Erhaltung der dazu bestimmten Mauer, Säule, Wand oder des Schorsteines beytragen. Es kann ihm aber nicht zugemuthet werden, daß er das herrschende Gut unterstützen oder den Schorstein des Nachbars ausbessern lasse.