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Dokument-ID: 074593
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Recht, Wasser zu schöpfen.
§ 496.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.