Dokument-ID: 074486

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

d) vom verlassenen Wasserbeete;

§ 409.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Beete oder dessen Werthe entschädigt zu werden.