Dokument-ID: 074489

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

f) vom abgerissenen Lande

§ 412.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.