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Dokument-ID: 074495
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
insbesondere bey einem Baue;
§ 417.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im § 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.