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Dokument-ID: 074838
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 772. Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
(2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.
(BGBl. I Nr. 87/2015)