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Dokument-ID: 074841
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 774. Beweislast
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.
(BGBl. I Nr. 87/2015)