Dokument-ID: 074704

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Zehntes Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft

§ 604. Ersatzerbschaft

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.

(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.

(BGBl. I Nr. 87/2015)