Dokument-ID: 074717

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 617.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.

(BGBl. I Nr. 87/2015)