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Dokument-ID: 074423
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 358.
idF BGBl. I Nr. 113/2006 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2006
Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigenthümers heben die Vollständigkeit des Eigenthumes nicht auf.