Dokument-ID: 074431

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 364b. Grundstücksvertiefung
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft.