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Dokument-ID: 074449
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 378. c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.