Dokument-ID: 074449

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 378. c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.