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Dokument-ID: 074775
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 699. c) Mögliche und erlaubte Bedingungen
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, mögen sie vom Zufall oder vom Willen des bedachten Erben, Vermächtnisnehmers oder eines Dritten abhängen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)