Dokument-ID: 074794

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

2. durch Widerruf

a) Allgemeines

§ 717.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)