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Dokument-ID: 075331
Achtundzwanzigstes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
§ 1217. Ehepakte
idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 135/2009)