Dokument-ID: 075331

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

§ 1217. Ehepakte

idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 135/2009)