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Dokument-ID: 075335
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1221.
idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.