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Dokument-ID: 075348
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1234.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden seyn wird.