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Dokument-ID: 075030
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 944. und Maß einer Schenkung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.